SOFTWARE-LIZENZVERTRAG zwischen der G DATA Software AG Königsallee 178b, 44799 Bochum, - im nachfolgenden "G DATA" genannt - und dem Lizenznehmer wird nachfolgender Vertrag geschlossen: § 1 Vertragsgegenstand 1. G DATA räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, das Programm mit dem Namen "PowerWebShop Professional Demo" gemäß Programmbeschreibung und Dokumentation - im folgenden "Software" genannt - aufgrund und nach Maßgabe dieses Vertrages ausschließlich zu Demonstrationszwecken zu verwenden. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer untersagt, die mit der Software erstellten Dateien im Internet, im Intranet oder auf andere Weise zu veröffentlichen. 2. Der Lizenznehmer ist weder befugt, die Software und/oder Teile hiervon zu vermieten, noch hat er das Recht, Unterlizenzierungen vorzunehmen. 3. Der Lizenznehmer ist befugt, zu Sicherungszwecken eine maschinenlesbare Kopie des Programmes und der Dokumentation herzustellen. Bei der Erstellung von Kopien ist sicherzustellen, dass ein Copyright-Vermerk für G DATA in maschinenlesbarer Form und/oder in Klarschrift auf den Kopien angebracht wird. Auf Behältnissen, in denen solche Datenträger und Dokumentationen aufbewahrt werden, ist mit einem deutlichen und mit dem Gegenstand fest verbundenen Aufdruck oder Aufkleber auf die Rechte von G DATA hinzuweisen. 4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vollständige Aufzeichnungen über die Erstellung und den Verbleib aller von ihm erstellten Kopien zu führen. G DATA ist berechtigt, diese Aufzeichnungen einzusehen. 5. Der Lizenznehmer darf das Programm, alle Kopien und alle Dokumentationen ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Der Lizenznehmer sichert zu, dass kein Dritter und kein für den Einzelfall nicht ausdrücklich berechtigter eigener Mitarbeiter Zugriff auf die Software erhält und/oder die Software ganz oder teilweise kopiert. 6. G DATA übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Hardware des Lizenznehmers zur Installation der Software geeignet ist. § 2 Mehrfachnutzungen 1. Der Lizenznehmer darf die Software auf einer Rechnereinheit (PC) einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Rechnereinheit, muß er die Software aus der bisher verwendeten Rechnereinheit löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Rechnereinheit ist unzulässig. 2. Beabsichtigt der Lizenznehmer, mehr als einen unabhängigen Online-Shop zu erstellen, zu verwalten und/oder zu betreiben, so hat er zusätzliche Lizenzen gegen zusätzliches Lizenzentgelt zu erwerben. 3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Lizenznehmer das Programm innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muß er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder an G DATA eine zusätzliche Lizenzgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der zur Nutzung zugelassenen Nutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Lizenzgebühr durch G DATA mitgeteilt, sobald dieser G DATA den geplanten Mehrfacheinsatz einschließlich der Anzahl anzuschließender Nutzer bekanntgegeben hat. Der zeitgleiche Mehrfacheinsatz der Software ist erst nach der vollständigen Entrichtung der erhöhten Lizenzgebühr zulässig. § 3 Gewährleistung und Haftung 1. G DATA gewährleistet ausdrücklich nicht, dass diese Demoversion der Software frei von Mängeln ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Software beeinträchtigen, und dass die Software die zugesicherten Eigenschaften erfüllt. 2. Alle Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden und Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Nebenpflichten sowie aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. 3. Die Haftung von G DATA ist der Höhe nach beschränkt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden. 4. Die in den Ziffern 2 und 3 genannten Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit zugesicherte Eigenschaften betroffen sind und/oder G DATA und/oder ihre Erfüllungsgehilfen mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehandelt haben oder wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. 5. Die gesetzlichen Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. § 4 Gewerbliche Schutzrechte 1. G DATA stellt den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten und Schutzrechten Dritter durch oder im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Einsatz oder einer anderweitigen Verwendung der von G DATA gelieferten Software ergeben. 2. G DATA und der Lizenznehmer werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls Dritte ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten oder Schutzrechten geltend machen. 3. Der Lizenznehmer ist ausdrücklich für die Verwendung der Software und aller damit von ihm angebotenen Leistungen und Produkte allein verantwortlich. Er stellt G DATA von allen Ansprüchen Dritter frei. § 5 Schlußbestimmungen 1. Dieser Software-Lizenzvertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien abschließend wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. 2. Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sind ausgeschlossen. 3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Eine unwirksam Bestimmung ist im Streitfalle durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich und der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und den wohlverstandenen wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. 4. Der Lizenznehmer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis dahingehend, dass die von ihm aufgrund dieses Lizenzvertrages freiwillig gemachten Angaben von G DATA im Sinne des Datenschutzgesetzes für gesellschaftseigene Zwecke sowie für Marketingzwecke gespeichert, verwendet und an Dritte weitergegeben werden können.